Ob ein Unternehmen Bitcoin hält, entscheidet sich selten am Kurs. Es entscheidet sich daran, was ein solcher Bestand im Abschluss ist — und ob die Entscheidung drei Gesprächen standhält, die danach kommen.
Warum die Frage auf den Tisch kommt
Der Anlass ist meistens ein Liquiditätsüberschuss, der über Jahre liegen bleibt. Ein Mittelständler mit soliden Margen hält einen siebenstelligen Betrag als Reserve. Im Gesellschafterkreis kommt dann die Frage auf, was dieser Betrag über zehn Jahre wert ist. Bitcoin kommt dann als Kandidat ins Gespräch, meist neben Sachwerten und nicht statt einer Bankverbindung.
Es lohnt sich, gleich zu Beginn nüchtern zu bleiben. Ein Unternehmen, das Bitcoin hält, ist im deutschen Mittelstand die Ausnahme, nicht der Regelfall — und diese Ausnahme ist kein Beleg für einen Trend. Was sich hier belastbar sagen lässt, betrifft nicht die Frage, ob es sich lohnt. Es betrifft die Frage, was aus einem solchen Bestand in Buchhaltung, Kreditvertrag und Aufsichtsgremium wird.
Um das Bezahlen geht es dabei nicht. Ob Bitcoin als Zahlungsweg trägt, behandelt Bitcoin im B2B (Rolle und Grenzen).
Ein Bestand ist keine Liquidität
Die wichtigste Aussage steht nicht im Kursverlauf, sondern in einer Auslegungsentscheidung. Das IFRS Interpretations Committee hat 2019 festgehalten, dass eine Kryptowährung kein Zahlungsmittel ist, weil ihr die Eigenschaften von Zahlungsmitteln fehlen, und auch kein Finanzinstrument. Übrig bleiben zwei Einordnungen: Wer sie im gewöhnlichen Geschäftsgang zum Verkauf hält, führt sie als Vorräte nach IAS 2. In allen anderen Fällen greift IAS 38, also der immaterielle Vermögenswert.
Das klingt technisch und ist die eigentliche Nachricht für ein Treasury. Der Bestand steht nicht in der Zeile, in der man ihn vermutet. Er zählt nicht zu den liquiden Mitteln, obwohl er sich innerhalb von Minuten verkaufen ließe. Buchhalterisch liegt er näher bei einer Lizenz als bei einem Festgeld.
Die Folgen davon reichen über den Abschluss hinaus. Kreditverträge definieren ihre Kennzahlen regelmäßig auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente. Wandert Liquidität in einen Bestand, der weder das eine noch das andere ist, verschlechtern sich Kennzahlen, ohne dass ein Euro verloren ging. Welche Bewertungsfolge im Einzelfall gilt — nach IFRS wie nach HGB — gehört vor dem Kauf mit dem Abschlussprüfer geklärt, nicht danach.
Die Asymmetrie, die im Abschluss ankommt
Bei einer Bewertung zu Anschaffungskosten entsteht eine Schieflage, die viele erst im ersten schwachen Jahr bemerken. Fällt der Kurs unter den Einstand, ist der Bestand abzuwerten und die Minderung erscheint im Ergebnis. Steigt er darüber, erscheint zunächst nichts — der Gewinn wird erst mit dem Verkauf sichtbar.
Für die Außendarstellung heißt das: Der Bestand kann das Ergebnis belasten, aber lange nicht entlasten. Ein Aufsichtsrat, der die Entscheidung mitgetragen hat, sieht in schlechten Jahren die Abwertung und in guten Jahren keine Gegenbuchung. Wer das nicht vorher erklärt, erklärt es hinterher unter schlechteren Bedingungen.
Besicherte Kredite: Liquidität ohne Verkauf
Aus derselben Schieflage entsteht das zweite Thema. Wer einen Bestand hält und Geld braucht, muss nicht verkaufen: Bitcoin lässt sich verpfänden und gegen Fiat beleihen. Das vermeidet die Realisierung eines Gewinns und hält die Position.
Der Preis dafür ist eine Nachschusspflicht. Sinkt der Kurs, verlangt der Kreditgeber zusätzliche Sicherheiten oder verwertet. Beides trifft das Unternehmen in dem Moment, in dem ohnehin wenig Spielraum ist — die Belastung fällt mit dem Kursrückgang zusammen und nicht davor. Ein besicherter Kredit auf einen schwankenden Vermögenswert ist damit kein Ersatz für eine Kreditlinie bei der Hausbank, sondern ein Instrument mit gleichgerichtetem Risiko.
Die nüchterne Prüfung besteht deshalb aus zwei Zahlen: Bei welchem Kursstand kommt die erste Nachforderung, und lässt sie sich dann aus laufender Liquidität bedienen, ohne dass die Position verwertet wird? Wer die zweite Frage nicht beantworten kann, hat keine Finanzierung aufgesetzt, sondern eine Wette mit Fälligkeitstermin.
Warum die Verwahrung hier schwerer wiegt
Verwahrung ist bei jedem digitalen Vermögenswert ein Thema; bei einem schwankenden Bestand hat sie eine zusätzliche Kante. Nach Artikel 75 der MiCAR haftet ein zugelassener Verwahrer für einen ihm zurechenbaren Verlust — begrenzt auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Verlusts. Bei einem Euro-Guthaben ist das dieselbe Zahl wie später. Bei einem Bestand, der schwankt, ist es der Wert am schlechten Tag.
Dazu kommt eine Eigenschaft, die Bitcoin von einem regulierten Stablecoin trennt. Die BaFin ordnet Bitcoin als sonstigen Kryptowert ein; es gibt keinen Emittenten, an den sich ein Anspruch richten ließe. Fällt der Verwahrer aus und greift die Haftung nicht, steht dahinter niemand. Welche Verwahrmodelle es gibt und wie sich die Haftung verteilt, steht in Custody & Verwahrung.
Drei Gespräche, in denen die Entscheidung standhalten muss
Die Prüfung lässt sich abkürzen, indem man sie an den Stellen führt, an denen sie ohnehin geführt wird:
- Der Abschlussprüfer fragt nach Einordnung und Bewertung, nach dem Nachweis über Bestand und Verfügungsberechtigung zum Stichtag und nach der Dokumentation der Wertansätze.
- Der Kreditgeber fragt, wie sich die Kennzahlen verändern, ob der Bestand als Sicherheit taugt und was in den Vereinbarungen unter Liquidität zu verstehen ist.
- Das Gesellschafter- oder Aufsichtsgremium fragt nach dem Zweck: Was genau soll dieser Bestand leisten, woran wird das gemessen, und unter welchen Bedingungen wird er wieder aufgelöst?
Auffällig ist, dass keine dieser Fragen technisch ist. Die dritte ist die schwierigste, weil sie eine Ausstiegsregel verlangt — und die entsteht selten von selbst, wenn ein Bestand über Jahre nur daliegt.
Was bleibt
Bitcoin als Bilanzposition ist keine Treasury-Entscheidung im üblichen Sinn. Sie tauscht eine Position mit bekanntem Verhalten gegen eine mit anderem. Es fehlt die Zusage eines Emittenten, die Bewertung zeigt Verluste früher als Gewinne, und die Haftung des Verwahrers hängt an einem schwankenden Wert.
Das spricht nicht gegen die Entscheidung. Es spricht dafür, sie als das zu behandeln, was sie ist: eine Vermögensanlage mit eigener Begründung, eigenem Rahmen und eigener Ausstiegsregel — und nicht als eine Variante der Liquiditätshaltung. Wer sie so aufsetzt, kann sie in allen drei Gesprächen vertreten, unabhängig davon, wohin der Kurs zwischendurch läuft.
Quellen & Stand
- •IFRS Interpretations Committee – Agenda-Entscheidung: Holdings of Cryptocurrencies – (Juni 2019 — eine Kryptowährung ist weder Zahlungsmittel noch Finanzinstrument; IAS 2 bei Halten zum Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang, sonst IAS 38)
- •ESMA, Interactive Single Rulebook – MiCA, Artikel 75 – Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden – (Haftung des Verwahrers für zurechenbare Verluste, begrenzt auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Verlusts — Absatz 8)
- •BaFin – Neue Spielregeln für einen neuen Markt – (01.07.2024 — Bitcoin und Ethereum als sonstige Kryptowerte, also ohne Emittenten im Sinne der ART- und EMT-Regeln)
Stand: 13.08.2026