Ein Hersteller von Spritzgießmaschinen hat vierzig Anlagen bei einem Kunststoffverarbeiter stehen. Jede meldet laufend Temperaturen, Drücke und Zykluszeiten an den Hersteller. Nun verlangt der Kunde, dass diese Daten auch an einen unabhängigen Wartungsdienstleister gehen. Seit September 2025 kann er das verlangen, und der Hersteller muss grundsätzlich liefern. Offen ist, was er dafür berechnen darf und wie aus vielen kleinen Abrufen eine Zahlung und eine Rechnung werden.
Was der Data Act über den Preis sagt
Die Datenverordnung der EU, der Data Act, gilt seit dem 12. September 2025. Sie gibt dem Nutzer eines vernetzten Produkts das Recht, die Daten seiner Maschine selbst abzurufen und an einen Dritten weitergeben zu lassen (Art. 4 und 5). Für den Nutzer ist beides unentgeltlich. Vom Dritten dagegen darf der Hersteller als Dateninhaber eine Gegenleistung verlangen. Art. 9 verlangt, dass sie diskriminierungsfrei und angemessen ist, und erlaubt ausdrücklich eine Marge.
Ob die Marge bleiben darf, hängt am Empfänger. Ist der Dritte ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ohne große Partner- oder verbundene Unternehmen, darf die Gegenleistung die Kosten der Bereitstellung nicht übersteigen. Gemeint sind vor allem Formatierung, elektronische Übermittlung und Speicherung der Daten. Die Höhe darf nach Umfang, Format und Art der Daten variieren. Der Hersteller muss dem Empfänger außerdem die Grundlage seiner Berechnung so genau offenlegen, dass dieser sie prüfen kann (Art. 9 Abs. 7). Über die Bedingungen kann jede Seite eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle anrufen (Art. 10).
| Wer die Daten bekommt | Was der Hersteller verlangen darf | Grundlage |
|---|---|---|
| der Kunde als Nutzer | nichts | Art. 4 und 5 |
| ein Dritter, der ein KMU ist | höchstens die Kosten der Bereitstellung | Art. 9 Abs. 4 |
| jeder andere Dritte | eine angemessene Gegenleistung, auch mit Marge | Art. 9 Abs. 1 |
Diese Regeln gelten nur, wo ein Gesetz die Bereitstellung vorschreibt (Kapitel III). Verkauft der Hersteller Daten freiwillig, etwa über einen Marktplatz, ist der Preis Verhandlungssache. Für den Wartungsdienstleister im Beispiel, ein KMU, gilt die Kostengrenze. Die Abrechnung wird damit kleinteilig: viele Abrufe, jeder zu einem Preis nahe an den Kosten des Herstellers.
Was ein Datenraum regelt und was nicht
Industrielle Datenräume wie Catena-X in der Automobilindustrie verbinden Unternehmen über Konnektoren. Vor jedem Austausch handeln diese Konnektoren aus, wer welche Daten zu welchen Bedingungen nutzen darf. Das Dataspace Protocol, das die Eclipse Foundation pflegt, beschreibt diese Verhandlung im Detail. Die Wörter für Zahlung, Preis und Rechnung kommen in seiner Spezifikation nicht vor. Catena-X sieht für die vertragliche Beziehung ausdrücklich zweiseitige Verträge außerhalb des Konnektors vor.
Ein Datenraum regelt damit den Zugang, nicht das Geld. Die Zahlung läuft über den gewohnten Weg aus Rechnung, Überweisung und Abgleich in der Buchhaltung. Einen anderen Ansatz verfolgt Pontus-X aus dem Umfeld von Gaia-X: Dort werden Daten und Dienste in EURAU bezahlt, einem E-Geld-Token der AllUnity GmbH. Den Start auf Pontus-X hat AllUnity am 14. Oktober 2025 bekanntgegeben. Laut Dokumentation laufen bisher nur Test- und Entwicklungsnetze, deren Zahlungen keinen wirtschaftlichen Wert haben (Stand Oktober 2026).
Zahlung je Abruf, Rechnung je Monat
Programmierbares Geld verspricht, jeden Abruf einzeln zu bezahlen, sobald er bestätigt ist. Welche Bauformen es dafür gibt und wo die Regel jeweils sitzt, ist in Programmierbarkeit von digitalem Geld beschrieben. Eine Rechnung ersetzt eine solche Zahlung nicht. Wer an einen anderen Unternehmer leistet, muss nach § 14 Abs. 2 UStG binnen sechs Monaten eine Rechnung ausstellen. Zwischen inländischen Unternehmen ist das eine elektronische Rechnung; die Übergangsregeln dafür reichen längstens bis Ende 2027.
Das Umsatzsteuerrecht lässt aber zu, Zahlung und Abrechnung zu trennen. Als Zeitpunkt der Leistung darf die Rechnung den Kalendermonat nennen (§ 31 Abs. 4 UStDV). Sie darf aus mehreren Dokumenten bestehen, wenn eines davon Entgelt und Steuer zusammenfasst und die übrigen bezeichnet (§ 31 Abs. 1 UStDV). Und der Empfänger der Leistung darf selbst abrechnen, sofern das vorher vereinbart ist. Diese Gutschrift gilt dann als Rechnung (§ 14 Abs. 2 UStG).
Für den Hersteller ergibt sich daraus eine mögliche Form. Bezahlt wird je Abruf oder je Tag, abgerechnet einmal im Monat, mit dem Abrufprotokoll als Anlage. Ob diese Form im Einzelfall trägt, klärt die Steuerberatung; hier steht nur, was die Normen zulassen. Beim Dienstleister treffen dann viele Zahlungen auf eine Rechnung. Wie Zahlungen ohne Verwendungszweck ihre Rechnung finden, ist in Abgleich & Zahlungsflüsse beschrieben.
Was ein Kleinstbetrag wirklich kostet
Angenommen, der Dienstleister ruft je Maschine stündlich einen Datensatz ab. Bei vierzig Maschinen sind das rund 29.000 Abrufe im Monat, bei einem halben Cent je Abruf 144 Euro. Einzeln auf einer Blockchain bezahlt, wären es auch 29.000 Zahlungen. Jede kostet eine Netzgebühr, zum Beispiel in Ether, und jede Gebühr ist ein eigener Abgang in der Buchhaltung. Was das an laufender Arbeit bedeutet, ist in Buchung, Bewertung & Steuer beschrieben.
Ob sich ein Kleinstbetrag lohnt, zeigt sich deshalb weniger an der Gebühr der einzelnen Zahlung als an der Zahl der Buchungen. Ein Mittelweg ist, einen Betrag vorab zu reservieren und in Abständen auszugleichen, etwa einmal am Tag. Das Protokoll bleibt so fein wie der Abruf, die Zahlung wird gröber. Für den Finanzchef des Herstellers ist das die eigentliche Gestaltungsfrage: wie viele Zahlungen im Monat seine Buchhaltung tragen soll, und nicht, wie schnell eine einzelne ankommt.
Auch die Europäische Zentralbank (EZB) kennt die Idee. Auf ihrer Innovationsplattform zum digitalen Euro haben Marktteilnehmer bedingte Zahlungen für Pay-per-Use und Zahlungen zwischen Maschinen in der Industrie vorgeschlagen. Der Bericht vom September 2025 gibt ihre Ideen wieder, keine Festlegung der EZB. Ausgegeben werden könnte der digitale Euro nach Angaben der EZB im Laufe des Jahres 2029, sofern die Verordnung noch 2026 verabschiedet wird. Für einen Vertrag, der heute geschlossen wird, ist er deshalb kein Zahlungsweg.
Ein Vertrag, der zahlt, muss sich anhalten lassen
Der Data Act regelt auch das Programm, das eine Vereinbarung über die Bereitstellung von Daten ausführt. Er nennt es „intelligenter Vertrag“, gemeint ist der Smart Contract. Wer eine Anwendung mit solchen Verträgen anbietet oder sie für andere einsetzt, muss fünf Anforderungen erfüllen (Art. 36). Dazu gehören Schutz gegen Manipulation, strenge Zugangskontrolle und Übereinstimmung mit der Vereinbarung. Zwei Anforderungen passen nicht zum gängigen Bild vom unveränderlichen Code. Es muss einen Mechanismus geben, der die weitere Ausführung beendet oder unterbricht. Und Transaktionsdaten, Logik und Programmcode müssen sich archivieren lassen, damit frühere Vorgänge prüfbar bleiben.
Der Anbieter prüft die Einhaltung in einer Konformitätsbewertung und stellt eine EU-Konformitätserklärung aus. Für den Käufer einer solchen Lösung ist diese Erklärung eine konkrete Unterlage, nach der er fragen kann. Ob ein Vertrag, der nur die Zahlung zu einer Datenvereinbarung auslöst, unter Art. 36 fällt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Er spricht von der Ausführung einer Vereinbarung „oder eines Teils davon“. Die Einordnung gehört in die rechtliche Prüfung, bevor Geld über einen solchen Vertrag fließt.
Die Pflicht zum Anhalten hat eine Kehrseite, die den Zahlungsempfänger betrifft. Wer den Vertrag unterbrechen kann, kann auch eine fällige Zahlung aufhalten. Damit stellt sich für den Hersteller dieselbe Frage wie bei jeder Freigabe im eigenen Haus, nämlich wer das darf und wer davon erfährt. Fehlt die Antwort im Vertrag, liegt das Risiko eines Zahlungsstopps beim Empfänger.
Die Abrechnung als Kostennachweis
Die Kostengrenze hat für den Hersteller eine zweite Seite. Der Wartungsdienstleister bekommt die Daten zum Selbstkostenpreis und kann damit dieselbe Leistung anbieten wie der Service des Herstellers. Den Vorsprung, den der Zugang zu den Daten bisher bot, hat der Hersteller dann nicht mehr. Umso wichtiger wird, was der Hersteller nach Art. 9 Abs. 7 offenlegen muss: die Grundlage seiner Kosten.
Eine Abrechnung je Abruf liefert dafür mehr als den Zahlungseingang. Wer Formatierung, Übermittlung und Speicherung je Abruf erfasst, hat die verlangte Berechnungsgrundlage zur Hand und kann sie gegenüber jedem Empfänger gleich vorlegen. Das Abrufprotokoll wird so zum Beleg in zwei Richtungen: als Anlage zur Rechnung und als Nachweis, dass der Preis die Kosten nicht übersteigt.
Quellen & Stand
- •Europäische Union – Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Art. 4, 5, 9, 10 und 36 – (gilt seit dem 12.09.2025)
- •Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – § 14 Umsatzsteuergesetz: Ausstellung von Rechnungen
- •Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – § 31 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung: Angaben in der Rechnung
- •Eclipse Foundation – Dataspace Protocol 2025-1 – (englisch)
- •Pontus-X – Notes on Version Changes (v1 vs. v2) – (englisch; Stand Oktober 2026)
- •Europäische Zentralbank (EZB) – Digital euro innovation platform: Outcome report – (englisch, September 2025; Ideen der Marktteilnehmer, keine Festlegung der EZB)
Stand: 07.10.2026