Drei Umsätze stehen an diesem Tag im Wallet eines Armaturenherstellers, und nur zwei davon haben mit Kunden oder Lieferanten zu tun. Ein Kunde hat zwei Rechnungen über zusammen 18.400 Euro-Stablecoins bezahlt. Ein Lieferant hat 6.250 Euro-Stablecoins erhalten. Für diese Zahlung ist eine Netzgebühr in Ether angefallen. Wie die drei Umsätze aus der Blockchain in einen Auszug kommen, ist in Datenstandard & Kontoauszug beschrieben. Hier folgt der nächste Schritt, die Buchungssätze. Zwei davon sind Routine. Der dritte betrifft einen Betrag von etwa einem Euro und braucht mehr Angaben als die beiden anderen zusammen.
Ein Konto, dessen Bilanzposten offen ist
Für jeden Bestand im Wallet braucht das Unternehmen ein eigenes Sachkonto, so wie für jedes Bankkonto. Der Armaturenhersteller führt deshalb zwei: eines für den Euro-Stablecoin und eines für Ether. Offen ist, unter welchem Posten das erste Konto am Jahresende in der Bilanz erscheint. Das HGB kennt keine eigene Regel für Stablecoins. Die Einordnung klärt das Unternehmen mit seinem Abschlussprüfer, wie der Querschnitt: Compliance & Reporting ausführt.
Für die Buchungssätze dieses Artikels wiegt das weniger schwer, als es klingt. Sie bewegen Beträge zwischen Konten, und diese Bewegung bleibt dieselbe, gleich unter welchem Posten das Konto später gezeigt wird. Von der Einordnung hängt die Folgebewertung ab, also was mit dem Bestand zwischen zwei Stichtagen geschieht. Die Mechanik einer einzelnen Zahlung hängt nicht daran. Im Kontenplan genügt deshalb zunächst ein Konto je Bestand, dessen Zuordnung zum Bilanzposten nachgetragen wird, sobald die Einordnung feststeht.
Der Eingang zählt zum Nennwert
Die Rechnungen des Armaturenherstellers lauten auf Euro. Geht der Stablecoin ein, bucht die Buchhaltung den Bestand gegen die beiden Forderungen. Dass dabei Betrag gegen Betrag steht, folgt aus der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR). Ein Euro-Stablecoin, der als E-Geld-Token ausgegeben ist, gilt nach Art. 48 Abs. 2 MiCAR als E-Geld. Nach Art. 49 Abs. 4 zahlt der Emittent dem Inhaber den Wert auf Verlangen jederzeit und zum Nennwert zurück.
Der Anspruch des Herstellers lautet also auf 18.400 Euro, auch wenn der Token an einer Handelsplattform für einen Augenblick darunter gehandelt wird. Beim Eingang entsteht deshalb keine Kursdifferenz, und die offenen Posten werden in voller Höhe ausgeglichen. Das gilt für den E-Geld-Token. Ein Stablecoin ohne diesen Rücktauschanspruch hat keinen Nennwert, auf den sich eine solche Buchung stützen könnte. Ob der Bestand am Stichtag ebenfalls zum Nennwert stehen bleibt, ist dagegen eine Frage der Folgebewertung und damit der Einordnung. Welche Forderungen gemeint sind, wenn kein Verwendungszweck mitkommt, ist in Abgleich & Zahlungsflüsse beschrieben.
Der Ausgang trennt Kaufpreis und Gebühr
Der zweite Buchungssatz ist das Spiegelbild des Eingangs. Die Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten sinkt um 6.250 Euro, der Stablecoin-Bestand ebenso. Damit ist die Verbindlichkeit vollständig beglichen. Die Netzgebühr wird nicht von ihr abgezogen, obwohl dieselbe Zahlung sie auslöst. Der Lieferant hat seine 6.250 erhalten, und die Gebühr schuldet der Hersteller jemand anderem. Würde sie den offenen Posten mindern, bliebe beim Lieferanten ein Rest stehen, den es nicht gibt.
Die Gebühr wird außerdem in einer anderen Einheit fällig. Sie mindert den Ether-Bestand und ist damit keine gewöhnliche Belastung, sondern die Hingabe eines Kryptowerts. So sieht es auch das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten. Nach dessen Randnummer 33 werden Transaktionsgebühren „im Tausch für die Dienstleistung der Blockerstellenden geleistet“. Im Betriebsvermögen sind Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen, und von ihnen werden die Anschaffungskosten der hingegebenen Einheiten abgezogen. Lassen sich diese im Einzelfall nicht zuordnen, erlaubt das Schreiben durchschnittliche Anschaffungskosten (Rn. 51).
Für jede Gebühr braucht die Buchhaltung damit drei Werte: die Menge Ether aus dem Auszug, den Kurs im Zeitpunkt der Zahlung und den Buchwert der hingegebenen Einheiten. Angenommen, die Gebühr beträgt 0,0004 Ether, der Kurs liegt bei 2.500 Euro, und die Einheiten wurden zu durchschnittlich 2.000 Euro angeschafft. Dann ergibt sich für den Tag des Herstellers folgendes Bild:
| Vorgang | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Zahlung des Kunden | Stablecoin-Konto 18.400,00 € | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 18.400,00 € |
| Zahlung an den Lieferanten | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 6.250,00 € | Stablecoin-Konto 6.250,00 € |
| Netzgebühr | Nebenkosten des Geldverkehrs 1,00 € | Ether-Konto 0,80 € und Ertrag aus dem Abgang von Kryptowerten 0,20 € |
Die dritte Zeile ist ein Vorschlag, keine Vorschrift. Das HGB regelt den Tausch nicht eigens. Ob die Handelsbilanz die Gebühr wie das Steuerrecht zum Kurs erfasst oder schlicht den Buchwert des Ether als Aufwand bucht, legt das Unternehmen mit dem Abschlussprüfer fest. Die zweite Lösung spart die Kursermittlung. Sie trennt aber Handels- und Steuerbilanz bei jeder einzelnen Gebühr.
Den Kurs darf die Buchhaltung steuerlich auch als Tageskurs ansetzen. Nach Randnummer 91 des Schreibens muss er dann nach dokumentierten Vorgaben ermittelt werden. Außerdem muss die Wertermittlung gleichmäßig bleiben: dieselbe Kursquelle und derselbe Zeitpunkt für Zugänge wie für Abgänge. Deshalb gehören zu jedem Kurs die Quelle und ein Zeitstempel, nicht nur die Zahl.
Scheitert eine Zahlung, fällt die Gebühr trotzdem an. Dann bleibt nur die dritte Zeile: Aufwand und Abgang von Ether, ohne Buchung beim Lieferanten, der weiter auf sein Geld wartet. Der Transaktions-Hash in beiden Auszügen zeigt, dass der Aufwand zu einem gescheiterten Versuch gehört und nicht zu einer Zahlung, die irgendwo fehlt.
Dieselbe Art Kosten, anders gebucht
Anders liegt der Fall, wenn mit der Zahlung etwas angeschafft wird. Im Beispiel aus Settlement tokenisierter Wertpapiere kauft ein Maschinenbauer über seine Hausbank eine tokenisierte Anleihe. Hier ist die Einordnung klarer als beim Stablecoin, sofern die Anleihe in ein Register nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) eingetragen ist. Sie ist dann nach § 4 Abs. 3 eWpG ein Kryptowertpapier, und ein elektronisches Wertpapier gilt nach § 2 Abs. 3 eWpG als Sache. Die Buchhaltung erfasst es wie eine Anleihe auf Papier: Wertpapiere an Bank, je nach Absicht im Anlage- oder im Umlaufvermögen.
Entgelte der Bank gehören dabei zu den Anschaffungskosten, ebenso eine Netzgebühr, falls die Bank sie weiterberechnet. § 255 Abs. 1 HGB zählt die Nebenkosten ausdrücklich dazu, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dieselbe Art Kosten, die bei der Lieferantenzahlung Aufwand war, erhöht hier den Buchwert der Anleihe. Den Unterschied macht nicht die Technik, sondern das, was mit der Zahlung erworben wird.
Zwei Kurse für eine Dollar-Rechnung
Ein Kunde des Armaturenherstellers, die deutsche Tochter eines amerikanischen Konzerns, lässt sich in Dollar fakturieren und zahlt in einem Dollar-Stablecoin. Die Buchhaltung erfasst den Eingang mit dem Kurs am Tag der Zahlung. Weicht er vom Kurs am Tag der Rechnung ab, entsteht auf der Forderung eine Kursdifferenz, wie bei jeder Überweisung in Dollar. Am Abschlussstichtag verlangt § 256a HGB für Vermögensgegenstände in fremder Währung den Devisenkassamittelkurs. Ob ein Dollar-Token darunterfällt, hängt wieder an der Einordnung. Der Rücktauschanspruch eines E-Geld-Tokens lautet jedenfalls auf Dollar. Für Ether stellt sich die Frage so nicht. Das BMF-Schreiben von 2025 zählt ihn zu den Currency Token, die nicht den gesetzlichen Status einer Währung haben (Rn. 3). Sein Wert am Stichtag folgt deshalb aus seinem Marktkurs und aus der Bewertungsregel, die zur Einordnung gehört.
Für die Umsatzsteuer gilt ein anderer Kurs. Nach § 16 Abs. 6 UStG werden Werte in fremder Währung mit dem Durchschnittskurs umgerechnet, den das Bundesministerium der Finanzen für den Monat der Leistung bekanntgibt. Einen Tageskurs kann das Finanzamt gestatten. Dieselbe Rechnung trägt dann zwei Euro-Beträge, einen im Erlös und einen in der Umsatzsteuer. Beide sind richtig, und das ERP-System muss beide Kurse mit ihrer Quelle festhalten.
Dass in einem Stablecoin gezahlt wird, ändert an der Umsatzsteuer selbst nichts. Bemessen wird sie nach § 10 Abs. 1 UStG am Entgelt, also an allem, was den Wert der Gegenleistung bildet. Für Bitcoin und andere virtuelle Währungen hat das BMF am 27. Februar 2018 festgehalten, dass ihre Hingabe zur bloßen Entgeltentrichtung nicht steuerbar ist. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass stellt sie in Abschnitt 4.8.3 Abs. 3a den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleich. E-Geld-Token nennt er nicht. Nach MiCAR gelten sie ohnehin als E-Geld. Kauft der Hersteller Ether für seine Gebühren, ist der Umtausch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Hedqvist (C-264/14) eine steuerfreie Leistung.
Offen bleibt die Netzgebühr selbst. Für Bitcoin hat das BMF 2018 die Leistungen der Miner als nicht steuerbar eingestuft. Die Transaktionsgebühr werde freiwillig gezahlt und stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Leistungen. Ethereum bildet seine Blöcke seit September 2022 mit Validatoren nach Proof of Stake. Ob die Einstufung für diesen Fall trägt, sagt das Schreiben nicht, und der Anwendungserlass enthält dazu im September 2026 nichts. Das ertragsteuerliche Schreiben von 2025 sieht in derselben Gebühr eine Gegenleistung für eine Dienstleistung. Ob umsatzsteuerlich eine Leistung vorliegt, wer sie erbringt und wo, klärt das Unternehmen mit seinem Steuerberater.
Zweihundert kleine Abgänge
Im Tagesgeschäft liegt das Risiko nicht in der einzelnen Gebühr, sondern in ihrer Zahl. Jede ausgehende Zahlung erzeugt einen Abgang von Ether mit Kurs, Buchwert und Ergebnis. Bei zweihundert Lieferantenzahlungen im Monat sind das zweihundert Kleinstbeträge. Ihre Summe fällt kaum ins Gewicht, und ihr Nachweis muss trotzdem lückenlos sein. Tageskurse erkennt die Finanzverwaltung nach Randnummer 91 nur an, solange die Wertermittlung gleichmäßig bleibt. Ein Wechsel der Kursquelle mitten im Jahr stellt genau das in Frage. Ändert sich später die Einordnung des Stablecoins, ändert sich die Bewertung des Bestands; die Buchungssätze der einzelnen Zahlungen bleiben stehen.
Für den Finanzchef steckt darin ein Kostenposten, der in einem Gebührenvergleich leicht fehlt. Die Netzgebühr ist klein. Aufwendig ist es, sie ordnungsgemäß zu buchen: eine Kursquelle festlegen und dokumentieren, Buchwerte des Ether fortführen, Abgangsergebnisse ausweisen und die Umsatzsteuerfrage klären. Diese Arbeit fällt einmal als Regel an und danach bei jeder Zahlung als Datensatz. Ein Kostenvergleich zwischen Stablecoin und Überweisung, der nur die Netzgebühr ansetzt, rechnet deshalb mit dem kleineren Teil.
Wenn ein Dritter die Gebühr übernimmt
Den Ether-Bestand führt der Hersteller nur, weil das Netz seine Gebühr in Ether verlangt. Der Standard ERC-4337 für Ethereum sieht einen anderen Weg vor. Ein Paymaster ist dort ein Smart Contract, der die Gebühr anstelle des Absenders bezahlt. Nach dem Standard kann er Gebühren für seine Nutzer übernehmen oder sich in einem anderen Token bezahlen lassen, etwa in dem Stablecoin, mit dem das Unternehmen ohnehin zahlt. Voraussetzung ist, dass das Wallet selbst als Smart Contract geführt wird.
Für die Buchhaltung entfällt damit der zweite Bestand. Zahlt das Unternehmen die Gebühr in Euro-Stablecoins, ist sie ein gewöhnlicher Aufwand zum Nennwert, ohne Kurs und ohne Abgangsergebnis. Rechnet der Betreiber des Paymasters stattdessen in Euro ab, kommt sie als Eingangsrechnung, und die offene Umsatzsteuerfrage hat zum ersten Mal eine Gegenpartei mit Namen und Anschrift. Damit wird der Paymaster zu einem Merkmal, an dem sich Wallets für Unternehmen unterscheiden: Er nimmt der Buchhaltung den zweiten Bestand ab und mit ihm alles, was daran hängt.
Quellen & Stand
- •Bundesministerium der Finanzen – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, BMF-Schreiben vom 6. März 2025 – (PDF; Rn. 3, 33, 51 und 91)
- •Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist
- •Amtsblatt der Europäischen Union – Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) – (Art. 48 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 4)
Stand: 27.09.2026