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China – e‑CNY & Krypto-Regime

Wie China das e‑CNY zur verzinsten Einlage macht, Geschäfte mit Kryptowerten und Stablecoins sowie die Tokenisierung auf dem Festland verbietet und Hongkong eigene Stablecoin-Lizenzen vergibt. Mit Blick auf Unternehmen, die in China fertigen oder dort eine Tochter führen.

Seit Februar 2026 darf ein Unternehmen in China die Wörter „Stablecoin“, „Kryptowert“ oder „RWA“ weder im Namen noch im Geschäftszweck führen. So steht es in einer Mitteilung von acht Behörden, darunter die People's Bank of China (PBoC). Fünf Wochen zuvor hatte dieselbe Zentralbank ihr eigenes digitales Geld umgebaut. Das e‑CNY in der Wallet einer Geschäftsbank ist seit dem 1. Januar 2026 eine verzinste Einlage.

Für Stablecoins liefern die Behörden die Begründung selbst. Ein an eine Landeswährung gebundener Stablecoin übernehme verdeckt Aufgaben des gesetzlichen Geldes und berühre damit die Währungshoheit. Dieser Artikel beschreibt, wie China sein digitales Geld organisiert, was auf dem Festland verboten ist, was Hongkong erlaubt und wo das Zahlungsprojekt mBridge steht. Der Text gibt den Stand im September 2026 wieder. Gedacht ist er für Unternehmen, die in China fertigen, dort einkaufen oder eine Tochter führen.

Vom digitalen Bargeld zur Einlage

Das e‑CNY ist das digitale Geld der PBoC. Die Zentralbank gibt es nicht selbst an Bürger und Unternehmen aus. Dazwischen stehen zugelassene Betreiber, vor allem Geschäftsbanken, die Wallets eröffnen und Zahlungen abwickeln. Die Einzelheiten der Umstellung zum Jahresbeginn 2026 hat die amtliche Nachrichtenagentur Xinhua am 29. Dezember 2025 nach Angaben der PBoC veröffentlicht (Meldung, chinesisch). Danach ist das e‑CNY in der Wallet einer Geschäftsbank eine kontobasierte Verbindlichkeit dieser Bank. Die PBoC selbst spricht vom Übergang aus dem Zeitalter des digitalen Bargelds in das des digitalen Einlagengelds.

Für den Inhaber einer Wallet hat das drei Folgen. Die Bank zahlt auf Guthaben in Wallets mit Klarnamen Zinsen, nach den Absprachen, die für Einlagenzinsen gelten. Die Einlagensicherung schützt die Guthaben im gleichen Umfang wie eine Einlage. Und die Bank darf die Guthaben in ihrer Bilanzsteuerung einsetzen. Im Gegenzug zählen sie zur Grundlage ihrer Mindestreserve. Zahlungsdienstleister ohne Banklizenz, die ebenfalls e‑CNY anbieten, müssen es zu 100 Prozent absichern.

Damit trifft auf ein Guthaben in einer Bankwallet nicht mehr zu, was unser Glossar unter einer Central Bank Digital Currency (CBDC) versteht. Dort ist eine CBDC Geld, das eine Zentralbank direkt ausgibt. Ein e‑CNY-Guthaben bei einer Bank ist seit Januar 2026 Geld dieser Bank. Für ein Unternehmen heißt das: Seine Forderung richtet sich gegen die Bank, die die Wallet führt, und nicht gegen die PBoC.

Wie weit das e‑CNY verbreitet ist, zeigen die Zahlen derselben Meldung, Stand Ende November 2025. Insgesamt wurden 3,48 Milliarden Zahlungen über 16,7 Billionen Yuan abgewickelt. Über die e‑CNY-App waren 230 Millionen persönliche Wallets eröffnet, dazu 18,84 Millionen Wallets für Unternehmen und andere Organisationen. Eingesetzt wird das e‑CNY nach diesen Angaben unter anderem im Handel, im Gesundheits- und Bildungswesen, in öffentlichen Diensten und bei grenzüberschreitenden Abrechnungen. Welche Unternehmen es wofür nutzen, schlüsselt die Meldung nicht auf.

Was die Mitteilung Nr. 42 auf dem Festland verbietet

Am 6. Februar 2026 veröffentlichten die PBoC und sieben weitere Behörden die Mitteilung Yinfa [2026] Nr. 42. Sie gilt seit dem Tag ihrer Veröffentlichung und hebt die Vorgängerregel von 2021 auf. Ihr Kern ist eine Einordnung: Virtuelle Währungen haben nicht den rechtlichen Rang gesetzlichen Geldes und dürfen nicht als Geld umlaufen. Als Beispiele nennt die Mitteilung Bitcoin, Ether und Tether, also auch einen Stablecoin. Geschäfte mit virtuellen Währungen sind auf dem Festland verbotene Finanzaktivitäten. Dazu zählen unter anderem der Tausch gegen gesetzliches Geld oder gegen andere virtuelle Währungen, der Handel als zentrale Gegenpartei, Vermittlungs- und Preisdienste sowie die Ausgabe von Token zur Finanzierung.

Die Mitteilung reicht über das Festland hinaus. Anbieter von außerhalb dürfen Unternehmen und Personen auf dem Festland solche Dienste in keiner Form rechtswidrig anbieten. Einen an den Renminbi gebundenen Stablecoin darf ohne Zustimmung der zuständigen Behörden niemand außerhalb des Festlands ausgeben, gleich woher der Emittent kommt. Unternehmen vom Festland und Gesellschaften außerhalb, die sie beherrschen, dürfen dort ohne Zustimmung auch sonst keine virtuellen Währungen ausgeben.

Für Unternehmen mit einer Tochter auf dem Festland sind drei weitere Regeln wichtig. Finanzinstitute einschließlich der Zahlungsdienstleister dürfen für Geschäfte mit virtuellen Währungen keine Konten eröffnen, kein Geld überweisen und nichts abrechnen. Unternehmen und Personen auf dem Festland haften, wenn sie einem Anbieter von außerhalb helfen, obwohl sie wissen oder wissen müssen, dass er dort rechtswidrig tätig ist. Und wer in virtuelle Währungen investiert, riskiert ein nichtiges Rechtsgeschäft, sobald es gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt. Den Verlust trägt er dann selbst.

Neben virtuellen Währungen regelt die Mitteilung die Tokenisierung realer Vermögenswerte (Real World Assets, RWA). Gemeint ist, Eigentums- oder Ertragsrechte an einem Vermögenswert mit Kryptografie und Distributed Ledger Technology (DLT) in Token zu fassen, sie auszugeben und zu handeln. Auf dem Festland ist das verboten. Ausgenommen sind Geschäfte, die die zuständige Aufsicht genehmigt hat und die über bestimmte Finanzinfrastrukturen laufen. Tokenisiert ein Unternehmen vom Festland Rechte an Vermögen in China außerhalb des Festlands, braucht es je nach Form eine Zustimmung oder eine Meldung. Zuständig sind unter anderem die Wertpapieraufsicht China Securities Regulatory Commission (CSRC) und die Devisenbehörde.

Stand September 2026: Die Mitteilung Nr. 42 steht in dieser Fassung auf den Seiten der PBoC. Eine Übergangsfrist kennt sie nicht.

Hongkong vergibt Lizenzen nach eigenem Recht

Hongkong hat eine eigene Währungsbehörde, die Hong Kong Monetary Authority (HKMA), und regelt Stablecoins in einem eigenen Gesetz. Seit dem 1. August 2025 gilt die Stablecoins Ordinance. Wer in Hongkong Stablecoins ausgibt, die sich auf eine gesetzliche Währung beziehen, braucht seitdem eine Lizenz der HKMA. Die Behörde hat die Hürde bewusst hoch gelegt. Im August 2025 kündigte ihr Chef Eddie Yue an, zunächst nur eine Handvoll Lizenzen zu erteilen, obwohl die HKMA mit Dutzenden Interessenten im Gespräch war.

Am 10. April 2026 erteilte die HKMA die ersten zwei Lizenzen, an die Hongkong and Shanghai Banking Corporation (HSBC) und an Anchorpoint Financial Limited. Nach ihren Geschäftsplänen wollten beide in den folgenden Monaten starten. Im September 2026 führt das Register der HKMA weiterhin genau diese zwei Emittenten. Ob sie schon Token ausgegeben haben, lässt sich dem Register nicht entnehmen.

Die Lizenz ist eine Erlaubnis nach dem Recht Hongkongs. Die Mitteilung Nr. 42 erwähnt Hongkong nicht und enthält keine Ausnahme für Stablecoins mit einer Lizenz von dort. Ihre Merkmale einer virtuellen Währung knüpfen an Aussteller und Technik an: ausgegeben von einer Stelle, die keine Währungsbehörde ist, mit Kryptografie und DLT oder ähnlicher Technik, in digitaler Form. Eine Aufsicht über den Emittenten kommt unter diesen Merkmalen nicht vor.

In die andere Richtung reicht das e‑CNY nach Hongkong. Einwohner Hongkongs können eine persönliche e‑CNY-Wallet einrichten und sie über das örtliche Zahlungssystem Faster Payment System (FPS) aufladen. Bezahlen können sie damit im Einzelhandel in den Pilotstädten auf dem Festland, Überweisungen zwischen Personen sind ausgeschlossen. Ein Angebot für Unternehmen beschreibt die HKMA nicht.

mBridge nach dem Ausstieg der BIS

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) beschreibt mBridge als gemeinsame Plattform mehrerer Zentralbanken für grenzüberschreitende Zahlungen in digitalem Zentralbankgeld. Entwickelt wurde sie ab 2021 von ihrem Innovation Hub mit der HKMA, der Bank of Thailand, der Zentralbank der Vereinigten Arabischen Emirate und dem Digital Currency Institute der PBoC. 2024 kam die saudische Zentralbank hinzu. Als Ziele nannte die BIS geringere Kosten, mehr Tempo und einfachere Abläufe. Das gilt auch für Länder, aus denen sich Korrespondenzbanken zurückziehen.

Die Plattform läuft auf einer eigens gebauten Blockchain, dem mBridge Ledger. Geschäftsbanken wickeln darauf Zahlungen und Devisengeschäfte direkt miteinander ab. Jede der vier Gründungsbanken hat einen Knoten eingerichtet, der Transaktionen bestätigt, und der Lenkungsausschuss hat ein eigenes Regelwerk geschaffen. Mitte 2024 erreichte mBridge die Stufe einer ersten einsatzfähigen Fassung, des Minimum Viable Product. Diese Fassung erlaubt Zahlungen mit echtem Geld, soweit das jeweilige Land dafür bereit ist.

Im Oktober 2024 gab die BIS bekannt, das Projekt an die beteiligten Zentralbanken zu übergeben. Auf ihrer Seite steht es als abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt beobachteten unter anderem die Europäische Zentralbank, die Banque de France, die Banca d'Italia und die Banque centrale du Luxembourg das Projekt. Die Deutsche Bundesbank, die Oesterreichische Nationalbank und die Schweizerische Nationalbank stehen nicht auf dieser Liste.

Zahlen zur Nutzung stammen seither von der chinesischen Seite. Nach der Xinhua-Meldung wurden bis Ende November 2025 insgesamt 4.047 grenzüberschreitende Zahlungen über umgerechnet 387,2 Milliarden Yuan abgewickelt. Etwa 95,3 Prozent des Volumens entfielen auf das e‑CNY. Im September 2025 nahm außerdem in Shanghai ein internationales Betriebszentrum für das e‑CNY die Arbeit auf. Aufgebaut und geführt wird es vom Digital Currency Institute der PBoC. Es betreibt Plattformen für grenzüberschreitende Zahlungen, für Blockchain-Dienste und für digitale Vermögenswerte.

Drei Anfragen an einen Zulieferer

Ein Zulieferer für Antriebstechnik aus Franken fertigt mit einer Tochtergesellschaft in der Provinz Jiangsu. Seine Kunden in Südostasien beliefert er über eine Handelsgesellschaft in Hongkong. Innerhalb eines Quartals landen drei Anfragen bei der Finanzleitung in Deutschland. Ein chinesischer Kunde der Tochter möchte in e‑CNY zahlen. Ein Kunde der Hongkonger Gesellschaft bietet den Stablecoin eines lizenzierten Emittenten an. Und ein Lieferant von Gussteilen auf dem Festland bittet, eine Rechnung in Tether auf eine Wallet außerhalb Chinas zu begleichen.

AnfrageRegelWas der Wortlaut sagt (Stand September 2026)
e‑CNY vom Kunden der TochterUmstellung der PBoC zum 01.01.2026Guthaben in der Wallet einer Bank sind eine verzinste Einlage bei dieser Bank
Stablecoin an die Hongkonger GesellschaftStablecoins OrdinanceDer Emittent braucht eine Lizenz der HKMA; zwei sind erteilt
Tether an den Lieferanten auf dem FestlandMitteilung Nr. 42Tether ist als virtuelle Währung genannt und darf nicht als Geld umlaufen

Die erste Anfrage bleibt innerhalb des Festlands und innerhalb des Bankensystems. Für die Treasury der Tochter ähnelt ein e‑CNY-Guthaben seit Januar 2026 einer Einlage: eine verzinste Forderung gegen die Bank, von der Einlagensicherung erfasst. Offen bleibt, ob die Hausbank der Tochter Wallets für Unternehmen anbietet und wie deren Umsätze in Kontoauszug und ERP-System ankommen. Das kann nur die Bank selbst beantworten.

Die zweite Anfrage spielt allein in Hongkong. Die Lizenz der HKMA betrifft den Emittenten, nicht den Empfänger. Wie die Handelsgesellschaft einen solchen Bestand verwahrt, beschreibt der Artikel Custody & Verwahrung. Wie Stablecoins wirtschaftlich funktionieren, steht in den Stablecoin-Grundlagen.

Die dritte Anfrage ist die heikle. Ob die Zahlung einer deutschen Gesellschaft auf eine Wallet außerhalb Chinas zu den verbotenen Geschäften zählt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Die Haftungsregel für Hilfe an Anbieter von außerhalb richtet sich an Unternehmen und Personen auf dem Festland. Die Nichtigkeitsregel betrifft Investitionen, nicht die Bezahlung einer Rechnung. Greifbar ist das Risiko deshalb in der Lieferkette. Ein Lieferant, der auf diesem Weg besteht, rechnet in einer Einheit ab, die nach der Mitteilung nicht als Geld umlaufen darf. Hinzu kommt das Risiko der Regeländerung. Acht Behörden haben den Rahmen im Februar 2026 gemeinsam und ohne Übergangsfrist neu gefasst.

Der Zugang führt über die Bank

Seit Januar 2026 haben die Banken auf dem Festland ein eigenes geschäftliches Interesse am e‑CNY. Sie zahlen Zinsen auf die Guthaben und dürfen sie wie Einlagen in ihrer Bilanz einsetzen. Für private Stablecoins nennt die Mitteilung Nr. 42 keinen erlaubten Weg auf das Festland, auch keinen über eine Lizenz aus Hongkong. Grenzüberschreitend läuft das Volumen auf mBridge nach den Angaben der PBoC zu rund 95 Prozent in e‑CNY. Um digitales Geld auf dem Festland konkurrieren damit die zugelassenen Betreiber, allen voran die Banken, mit dem Produkt der Zentralbank. Für ein deutsches Unternehmen führt der Weg zu digitalem Geld in China deshalb über die chinesische Hausbank der eigenen Tochter. Wer mit ihr über Wallets, Konditionen und die Anbindung an das eigene ERP-System spricht, verhandelt seit Januar 2026 mit einem Anbieter, der am e‑CNY selbst verdient.

Quellen & Stand

  • •People's Bank of China – Mitteilung Yinfa [2026] Nr. 42 zur weiteren Vorbeugung gegen Risiken im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und ihrer Bewältigung – (Wortlaut der Ziffern 1, 2, 6, 8, 13, 14, 18 und 19, veröffentlicht am 06.02.2026 von acht Behörden; chinesisch. Dazu die Erläuterung von PBoC und CSRC)
  • •Hong Kong Monetary Authority – Regulatory Regime for Stablecoin Issuers – (Stablecoins Ordinance seit 01.08.2025, erste Lizenzen am 10.04.2026; Register am 17.09.2026 geprüft: zwei Lizenzinhaber; englisch)
  • •Bank for International Settlements – Project mBridge: Connecting economies through CBDC – (Projektseite: Beteiligte, Minimum Viable Product 2024, Übergabe an die Zentralbanken im Oktober 2024, Beobachter; englisch)

Stand: 17.09.2026

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