Am letzten Arbeitstag des Monats legt die Treasurerin des Armaturenherstellers den Liquiditätsstatus vor. Neben den Guthaben bei drei Hausbanken stehen dort seit einem halben Jahr neue Zeilen. Ein Wallet hält Euro-Stablecoins für Lieferantenzahlungen und Ether für die Netzgebühren. Dazu kommt ein Guthaben beim Zahlungsdienstleister, der die Zahlungen aus dem Webshop annimmt. In der Summe ist das alles Liquidität. Rechtlich sind es sehr verschiedene Ansprüche gegen sehr verschiedene Schuldner, und für einen Bestand gibt es gar keinen Schuldner. Eine Obergrenze kennt die Treasury-Richtlinie bisher nur für die Banken.
Wer hinter jeder Zeile steht
Das Guthaben bei einer Hausbank ist eine Einlage, und für Einlagen gibt es die gesetzliche Einlagensicherung. Der Euro-Stablecoin ist, als E-Geld-Token ausgegeben, ein Anspruch gegen seinen Emittenten auf Rücktausch zum Nennwert, jederzeit (Art. 49 Abs. 4 MiCAR). Ist der Emittent ein E-Geld-Institut, gelten die Gelder, die es für die Ausgabe entgegennimmt, nach § 3 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) nicht als Einlagen. Voraussetzung ist, dass das E-Geld sofort ausgegeben und nicht verzinst wird. Beides ist beim E-Geld-Token die Regel, denn MiCAR verbietet Zinsen darauf. Die Einlagensicherung greift hier also nicht.
Den Schutz tragen andere Regeln. Nach Art. 54 MiCAR muss der Emittent mindestens 30 Prozent der Gelder, die er für seine Token erhalten hat, auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten halten. Den Rest legt er in sichere, hochliquide Aktiva in derselben Währung an. Der Anspruch des Armaturenherstellers hängt damit an zwei Stellen: an der Zahlungsfähigkeit des Emittenten und mittelbar an den Banken, bei denen dessen Reserve liegt. Wie ein solcher Token aufsichtsrechtlich eingeordnet ist und wo das Register der Emittenten steht, ist in MiCAR (EU) beschrieben.
Für Ether gibt es keinen Emittenten und keinen Anspruch. Sein Wert ist der Marktwert am Stichtag, und wie er zu bewerten ist, steht in Buchung, Bewertung & Steuer. Das Guthaben beim Zahlungsdienstleister schließlich ist Geld auf dem Weg. Die Pflicht, solche Beträge zu sichern, heißt Safeguarding. § 17 ZAG verlangt, dass solche Beträge nicht mit anderen Geldern vermischt werden. Liegen sie am Ende des Geschäftstags nach ihrem Eingang noch beim Dienstleister, gehören sie auf ein gesondertes Konto bei einem Kreditinstitut oder in sichere Aktiva. Alternativ sichert eine Versicherung oder Garantie sie ab. Welchen der Wege der Dienstleister gewählt hat, steht im Vertrag oder gehört dort hinein.
Limits nach Schuldnern, nicht nach Technik
Die Treasury-Richtlinie des Armaturenherstellers begrenzt, wie viel Geld bei einer einzelnen Bank liegen darf. Für den Stablecoin fehlt eine solche Grenze, weil er als Technik ins Haus kam und nicht als Gegenpartei. Die Frage ist aber dieselbe: Wie viel darf ausfallen, wenn ein einzelner Schuldner ausfällt? Daraus folgt ein Limit je Emittent, eines je Verwahrer, falls ein Dienstleister das Wallet führt, und eines für das Guthaben beim Zahlungsdienstleister, etwa ausgedrückt in Tagen an Webshop-Umsatz. Wie viel im eigenen Wallet für den laufenden Betrieb liegen sollte und wer darüber verfügt, ist in Custody & Verwahrung beschrieben.
Die mittelbare Seite gehört mit in die Rechnung. Angenommen, der Emittent hält einen Teil seiner Reserve bei derselben Bank, bei der auch der Armaturenhersteller sein größtes Guthaben führt. Dann wächst das Risiko gegenüber dieser Bank, ohne dass es in einer Zeile sichtbar wird. Ob und wie genau ein Emittent diese Banken offenlegt, gehört deshalb zu den Fragen an ihn, bevor das Limit festgelegt wird.
Für den Finanzchef ist ein solches Limit billig. Weil der E-Geld-Token nicht verzinst wird, entgeht dem Unternehmen nichts, wenn es wenig davon hält. Ein niedriges Limit kostet nur häufigeren Umtausch in Buchgeld und zurück. Ein hohes Limit dagegen bindet Liquidität in einem Anspruch ohne Einlagensicherung, für einen Vorteil, der erst bei der nächsten Zahlung entsteht.
Wallet gegen Konto zum Monatsende
Zum Abschluss stimmt die Buchhaltung jedes Bankkonto ab: Saldo laut Auszug gegen Saldo des Sachkontos. Für das Wallet gilt dasselbe, nur liefert kein Kontoführer den Stichtagssaldo. Er wird am letzten Block des Monats abgefragt. Welcher Block das ist, hängt an der Tagesgrenze aus Datenstandard & Kontoauszug. Eine Zahlung um 23:30 Uhr UTC am letzten Tag des Monats gehört nach deutscher Zeit schon in den nächsten.
Weicht der Bestand vom Sachkonto ab, hat das meist bekannte Gründe. Ein Eingang steht noch auf dem Klärungskonto, wie in Abgleich & Zahlungsflüsse beschrieben. Eine Zahlung ist auf der Blockchain erfolgt, aber noch nicht gebucht. Oder eine Netzgebühr ist im Ether-Konto erfasst, aber nicht im Stablecoin-Konto, wo sie auch nicht hingehört. Jede Differenz braucht eine Erklärung in einer Liste, genau wie bei der Bankabstimmung. Eine Umsetzung ist HashBuch der Setrion GmbH, die auch diesen Wissenshub betreibt. Es hält den Bestand jedes Wallets am letzten Block des Monats einmal fest und stellt ihn dem Saldo des zugehörigen Kontos im ERP-System gegenüber.
Vom Buchungssatz zurück zum Hash
Nach § 145 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) muss die Buchführung einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Für Zahlungen in Token heißt das: Ein Prüfer nimmt einen Buchungssatz, findet dazu den Umsatz im Auszug des Wallets und darin den Transaktions-Hash. Mit dem Hash ruft er den Vorgang auf der Blockchain selbst auf. Der Weg muss auch umgekehrt gehen. Jedes Ereignis auf der Blockchain, das die Adresse des Unternehmens betrifft, muss zu einer Buchung führen oder zu einem Eintrag, der erklärt, warum es keine gibt.
Damit dieser Weg nachvollziehbar ist, gehören die Festlegungen dazu. Die GoBD verlangen in Randziffer 151 für jedes Datenverarbeitungssystem eine Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Bei Zahlungen in Token sind das vor allem die Tagesgrenze, die Zahl der Bestätigungen, ab der ein Umsatz als gebucht gilt, die Kursquelle und die Toleranzen des Abgleichs. Ändert sich eine davon, gehört die Änderung mit Datum in die Dokumentation. Sonst lässt sich ein Auszug aus dem Vorjahr nicht mehr aus denselben Ereignissen erzeugen.
Was ins Archiv gehört
Die Blockchain sichert den Vorgang. Den Auszug, den das Unternehmen daraus gemacht hat, sichert sie nicht. Nach Randziffer 110 der GoBD lässt sich Unveränderbarkeit über die Hardware erreichen, etwa über unveränderbare und fälschungssichere Datenträger, über die Software oder organisatorisch. Die Ablage in einem Dateisystem erfüllt die Anforderung nach derselben Randziffer regelmäßig nicht, soweit keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden. Ein Archiv, das Daten nach dem Schreiben nicht mehr ändern lässt, ein WORM-Speicher, leistet genau das.
Ins Archiv gehören der Auszug des Wallets, die Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung und die Kurse mit Quelle und Zeitstempel. Dazu kommt die Historie der Stammsätze, wie sie in Stammdaten, Privacy & Security beschrieben ist. Ein Link auf einen Block Explorer gehört nicht als Beleg dazu, auch wenn er im Auszug bequem ist. Der Explorer ist die Website eines Dritten, die ihre Adressen ändern oder den Betrieb einstellen kann. Das Archiv muss die Daten selbst halten, den Transaktions-Hash vollständig eingeschlossen. Mit ihm lässt sich der Vorgang über jeden anderen Zugang zur Blockchain wiederfinden.
Der Saldo, den der Prüfer selbst abfragt
Den Saldo eines Wallets kann jeder am Block des Stichtags abfragen, auch der Abschlussprüfer, ohne das Unternehmen dazwischen. Beim Bankkonto greift er dafür auf eine Saldenbestätigung der Bank zurück. Der internationale Prüfungsstandard ISA 505 beschreibt eine solche externe Bestätigung als direkte schriftliche Antwort eines Dritten an den Prüfer. ISA 505 übernimmt aus dem allgemeinen Standard die Grundsätze, dass Nachweise aus unabhängigen Quellen außerhalb des Unternehmens und solche, die der Prüfer direkt erlangt, verlässlicher sind. Eine Abfrage am Block erfüllt beide. Eine Bestätigung im Sinne des Standards ist sie nicht, und wie ein Prüfer sie würdigt, liegt bei ihm. Offen bleibt, wem die Adresse gehört. Das beantwortet eine Nachricht, die das Unternehmen zum Stichtag mit dem Schlüssel der Adresse signiert. Zusammen leisten die beiden Stücke, wofür beim Bankkonto der Brief an die Bank steht, ohne einen Dritten dazwischen.
Quellen & Stand
- •Amtsblatt der Europäischen Union – Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) – (Art. 49 Abs. 4 und Art. 54)
- •Bundesministerium der Justiz – Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), § 3 und § 17
- •International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) – ISA 505, External Confirmations – (englisch, PDF; Tz. 2 und 6)
Stand: 30.09.2026