In sechs der neun Rechtsräume, die diese Regulatorik-Reihe beschreibt, richten sich die Regeln für Stablecoins an Emittenten oder Dienstleister: in der EU, den USA, Hongkong, dem Vereinigten Königreich, Singapur und Japan. Ob ein Unternehmen dort einen Token annehmen kann, hängt an der Erlaubnis dessen, der ihn ausgibt oder vermittelt, nicht an einer eigenen. In zwei Rechtsräumen setzt die Regel beim Zahlungsmittel selbst an. Auf dem chinesischen Festland dürfen virtuelle Währungen nicht als Geld umlaufen, Tether ist dabei ausdrücklich genannt. Auf dem Festland der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) darf ein Händler für Waren und Dienstleistungen nur Token in Dirham annehmen. Für die Schweiz geben die Quellen keine Antwort.
Dieser Artikel legt die neun Rechtsräume nebeneinander und bewertet sie mit einer Ampel. Sein Stoff stammt aus fünf Artikeln der Reihe: zu MiCAR, zu den USA, zu China, zu den weiteren Märkten und zu Compliance und Reporting. Hinzu kommt der Artikel zum digitalen Euro. Der Text gibt den Stand im September 2026 wieder.
Was die Ampel misst
Eine Ampel über Märkte sieht objektiv aus und ist es selten. Grün heißt dann oft nur, dass jemand einen Markt für geeignet hält. Diese Ampel misst deshalb etwas Enges, das sich nachprüfen lässt: wie weit eine Regel rechtlich steht. Jede Zelle der Tabelle bekommt eine von fünf Stufen:
- gilt: Die Regel ist in Kraft und anwendbar.
- beschlossen: Die Regel ist verabschiedet, wird aber erst an einem genannten Tag anwendbar.
- in Vorbereitung: Es gibt einen Entwurf, eine Konsultation, ein Pilotprojekt oder ein laufendes Verfahren, aber keine anwendbare Regel.
- ausgeschlossen: Eine geltende Regel verbietet es.
- offen: Die amtlichen Quellen, die die Reihe gelesen hat, beantworten die Frage nicht.
„Offen“ bekommt keine Farbe, denn eine fehlende Antwort ist weder Erlaubnis noch Verbot. „Nicht untersucht“ bedeutet etwas anderes: Die Reihe hat die Frage für diesen Rechtsraum nicht gelesen.
Nicht gemessen wird, ob ein Markt für ein bestimmtes Geschäft taugt. Das hängt vom Geschäft ab, und dazu sagt keine der Quellen etwas. Eine Gesamtnote je Rechtsraum bildet der Artikel ebenfalls nicht. Wer Zellen zu einer Summe verrechnet, muss sie gewichten, und jede Gewichtung wäre eine Meinung. Stattdessen führt der Zweck zur passenden Spalte. Wer Zahlungen annehmen will, liest die Spalten zu fremden Stablecoins und zu Dienstleistern. Wer einen Bestand halten will, liest die Spalte zur Ausgabe, denn dort stehen Rücktausch und Vorrang in der Insolvenz. Wer eine Tochter in einem Markt führt, liest die Zeile ihres Sitzes.
Neun Rechtsräume, vier Fragen
Die Tabelle stellt jedem Rechtsraum vier Fragen: nach welcher Regel dort Stablecoins ausgegeben werden, ob Stablecoins von anderswo hineinkommen, was ein Dienstleister braucht und wie weit digitales Zentralbankgeld ist.
| Rechtsraum | Stablecoins ausgeben | Fremde Stablecoins | Dienstleister | Digitales Zentralbankgeld |
|---|---|---|---|---|
| EU | gilt: seit 30.06.2024 | gilt: nur mit eigener Zulassung des Emittenten | gilt: eine Zulassung für die ganze Union | in Vorbereitung: digitaler Euro, kein Gesetz |
| USA | beschlossen: wirksam spätestens 18.01.2027 | beschlossen: ab 18.07.2028 nur mit Anerkennung, bisher keine | in Vorbereitung: CLARITY Act im Senat nicht verabschiedet | in Vorbereitung: Entwurf schließt eine CBDC aus |
| China (Festland) | ausgeschlossen: Mitteilung Nr. 42 seit 06.02.2026 | ausgeschlossen | ausgeschlossen, auch für Anbieter von außerhalb | gilt: e‑CNY, in der Bankwallet seit 01.01.2026 eine Einlage |
| Hongkong | gilt: Lizenz seit 01.08.2025, zwei erteilt | nicht untersucht | nicht untersucht | gilt: e‑CNY für Einwohner, kein Angebot für Unternehmen |
| Vereinigtes Königreich | beschlossen: voller Umfang ab 25.10.2027 | gilt in der Sandbox: Einzelprüfung seit 30.06.2026 | beschlossen: Anträge bis 28.02.2027 | in Vorbereitung: keine Entscheidung |
| Schweiz | in Vorbereitung: Gesetzentwurf | offen | gilt für DLT-Handelssysteme, Krypto-Institute in Vorbereitung | in Vorbereitung: Pilot für Finanzinstitute |
| Singapur | in Vorbereitung: Gesetzentwurf, Konsultation bis 16.10.2026 | in Vorbereitung: begrenzte Anerkennung im Entwurf | gilt: Lizenz, auch für reines Auslandsgeschäft | in Vorbereitung: erste Ausgabe zwischen Banken |
| VAE | gilt: Dirham-Token seit 31.08.2024 | Festland: ausgeschlossen als Bezahlung für Waren; ADGM: gilt, Liste mit neun Token; DIFC: gilt, eigene Prüfung | gilt: fünf Aufsichten je nach Ort | gilt: gesetzliches Zahlungsmittel seit 16.09.2025 |
| Japan | gilt: seit 01.06.2023 | gilt: über registrierte Vermittler | gilt: Register; neues Recht beschlossen | in Vorbereitung: Pilotprogramm |
Drei grüne Zellen haben die EU und Japan. China ist in drei Spalten rot und in der vierten grün: Sein eigenes digitales Geld gilt, alles Private ist ausgeschlossen. Die USA sind in allen vier Spalten gelb, das Vereinigte Königreich und Singapur in dreien. Dort ist viel beschlossen oder in Arbeit und wenig anwendbar.
Ebenso viele grüne Zellen haben die VAE, und doch darf ein Händler auf ihrem Festland gerade keinen fremden Stablecoin annehmen. Das zeigt die Grenze der Messvorschrift. Grün heißt, dass die Regel feststeht. Ob sie erlaubt, was ein Unternehmen vorhat, steht im Text der Zelle und im Artikel dahinter.
Zwei Wege zum regulierten Stablecoin
Die EU und die USA regeln denselben Gegenstand mit unterschiedlichem Zuschnitt. In der EU heißt der an eine Währung gebundene Token E-Geld-Token, in den USA Zahlungs-Stablecoin. Ausgeben darf einen E-Geld-Token nur ein Kreditinstitut oder ein E-Geld-Institut, und der Halter kann jederzeit zum Nennwert zurücktauschen, ohne Gebühr. In den USA muss der Emittent dort gegründet und auf einem von drei Wegen zugelassen sein. Hinter jedem Token steht eine Reserve im Verhältnis von mindestens eins zu eins, deren Bestandteile das Gesetz aufzählt. In der Insolvenz gehen die Ansprüche der Halter auf die Reserve allen anderen Gläubigern vor.
Beim Zinsverbot ist die EU strenger. Auf E-Geld-Token dürfen weder der Emittent noch ein Dienstleister Zinsen zahlen, in den USA gilt das Verbot nur für den Emittenten. Der größte Unterschied liegt aber in der Zeit. Die Regeln für E-Geld-Token gelten seit dem 30. Juni 2024, der GENIUS Act wirkt spätestens ab dem 18. Januar 2027.
Eine Brücke zwischen beiden Rahmen gibt es heute nicht. Der GENIUS Act sieht eine vor: Das US-Finanzministerium kann die Aufsicht eines anderen Staates als vergleichbar anerkennen. Ein Emittent von dort erreicht US-Kunden dann auch nach dem 18. Juli 2028. Dafür muss er beim Office of the Comptroller of the Currency (OCC) registriert sein, genug Reserven in den USA halten und Anordnungen der US-Behörden technisch umsetzen können. Im September 2026 ist keine solche Anerkennung erschienen, auch keine für MiCAR.
In die andere Richtung kennt MiCAR keine Anerkennung. Nach Art. 48 darf einen E-Geld-Token in der Union nur öffentlich anbieten, wer ihn selbst ausgibt, als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen ist und ein Whitepaper angemeldet hat. Andere dürfen ihn mit schriftlicher Zustimmung dieses Emittenten anbieten. Ein amerikanischer Emittent braucht für den europäischen Markt also dieselbe Zulassung wie ein europäischer.
Wie weit eine Regel über die Grenze reicht
Beim Passporting und bei der Extraterritorialität geht es um zwei Richtungen. Die erste betrifft die Frage, wie weit eine Zulassung aus einem Rechtsraum hinausträgt. Die zweite betrifft die Frage, wie weit ein Rechtsraum nach Anbietern von außen greift.
Einen echten Pass gibt es nur in der EU. Ein zugelassener Kryptowerte-Dienstleister darf nach einer Anzeige bei seiner Heimatbehörde in allen Mitgliedstaaten tätig werden, ohne dort präsent zu sein. Außerhalb der Union öffnet diese Zulassung keinen der acht anderen Rechtsräume. Die Liste in Abu Dhabi, die Einzelprüfung der Bank of England und die geplante Anerkennung in Singapur beurteilen jeden Token selbst.
Nach außen greifen die Rechtsräume auf verschiedene Weise. Die EU knüpft an den Kunden an. Ein Anbieter von außerhalb braucht keine Zulassung, solange ein Kunde in der EU ausschließlich aus eigener Initiative auf ihn zugeht. Wirbt er um Kunden, gilt die Ausnahme nicht mehr. Außerdem gilt ein E-Geld-Token, der sich auf die Währung eines Mitgliedstaats bezieht, nach Art. 48 als in der Union öffentlich angeboten, gleich wo sein Emittent sitzt. Das Vereinigte Königreich knüpft bei Handel, Vermittlung und Verwahrung an den Verbraucher an. Ein Anbieter aus dem Ausland gilt dort als im Land tätig, wenn er Privatpersonen bedient und kein dort zugelassener Vermittler dazwischensteht. Die USA knüpfen an die Plattform an: Ab dem 18. Juli 2028 dürfen Dienstleister Kunden in den USA nur noch Token zugelassener oder anerkannter Emittenten anbieten.
China greift am weitesten. Anbieter von außerhalb dürfen Unternehmen und Personen auf dem Festland Dienste mit virtuellen Währungen in keiner Form anbieten. Einen an den Renminbi gebundenen Stablecoin darf ohne Zustimmung der Behörden niemand außerhalb des Festlands ausgeben. Singapur geht den umgekehrten Weg und regelt, was von seinem Gebiet aus geschieht. Seit dem 30. Juni 2025 brauchen auch Anbieter eine Lizenz, die von dort nur Kunden im Ausland bedienen. Solche Lizenzen will die Monetary Authority of Singapore (MAS) grundsätzlich nicht erteilen.
Für ein Unternehmen folgt daraus eine Prüfpflicht bei jedem Dienstleister außerhalb der EU: Es muss wissen, auf welche Zulassung oder Ausnahme er sich stützt. Die Ausnahme für Anfragen aus eigener Initiative kann ein Kunde selbst kaum nachprüfen, wie der Artikel zu MiCAR beschreibt.
Zentralbankgeld, zwei entgegengesetzte Antworten
In der Spalte zum digitalen Zentralbankgeld liegen die Rechtsräume am weitesten auseinander. Der digitale Euro ist als Central Bank Digital Currency (CBDC) angelegt, als Gegenstück zum Bargeld. Er soll nicht verzinst werden, und für die Haltegrenze hat die EZB bis zu 3.000 Euro je Person durchgerechnet. Die Grenze soll verhindern, dass Bankeinlagen in Zentralbankgeld abwandern. Ein Gesetz gibt es nicht. Das Europäische Parlament hat im Juli 2026 sein Mandat für die Verhandlungen mit dem Rat beschlossen. Eine erste Ausgabe ist frühestens im Laufe des Jahres 2029 möglich.
Das e‑CNY hat den umgekehrten Weg genommen. Nach Angaben der People's Bank of China ist ein Guthaben in der Wallet einer Geschäftsbank seit dem 1. Januar 2026 eine verzinste Einlage bei dieser Bank. Die Einlagensicherung erfasst es. Der digitale Euro soll den Banken möglichst keine Einlagen entziehen, das e‑CNY ist selbst zur Einlage geworden.
Die übrigen Rechtsräume erproben digitales Zentralbankgeld vor allem zwischen Finanzinstituten. Die Schweizerische Nationalbank gibt es im Pilotprojekt Helvetia für Finanzinstitute aus, Singapur hat im November 2025 erstmals echte Geschäfte zwischen Banken damit abgewickelt. Die VAE haben ihr digitales Zentralbankgeld per Gesetz zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Das Vereinigte Königreich und Japan haben über eine Ausgabe an die Allgemeinheit nicht entschieden. In den USA würde die Fassung des CLARITY Act aus dem Repräsentantenhaus eine CBDC als Mittel der Geldpolitik ausschließen.
Ein ähnliches Muster zeigt sich bei der Abwicklung tokenisierter Wertpapiere. In der Sandbox für digitale Wertpapiere der Bank of England können Teilnehmer seit dem 30. Juni 2026 beantragen, Stablecoins zur Abwicklung einzusetzen, auch ausländische. Die Schweiz wickelt über Helvetia in Zentralbankgeld ab. Singapur will mit dem Projekt BLOOM tokenisierte Bankverbindlichkeiten und regulierte Stablecoins nutzen. Auf dem chinesischen Festland ist die Tokenisierung realer Vermögenswerte verboten, soweit die Aufsicht sie nicht genehmigt hat.
Stichtage bis 2029
Ein Indikator „Zeit bis Go-Live“ müsste vorhersagen, wann ein Unternehmen in einem Markt starten kann. Das hängt von Anbietern, Banken und dem eigenen Projekt ab und steht in keiner Quelle. Belegt sind dagegen die Tage, an denen sich eine Zelle der Tabelle ändern kann:
| Datum | Rechtsraum | Was sich ändern kann |
|---|---|---|
| 16.10.2026 | Singapur | Ende der Konsultation zum Stablecoin-Gesetz |
| Ende 2026 | Vereinigtes Königreich | Regeln für systemische Pfund-Stablecoins; Ende der Designphase zum digitalen Pfund |
| 18.01.2027 | USA | GENIUS Act spätestens wirksam |
| 28.02.2027 | Vereinigtes Königreich | Ende des Antragsfensters für Kryptodienste |
| Mitte 2027 | EU | Pilotbetrieb des digitalen Euro nach dem Fahrplan der EZB |
| 23.07.2027 | Japan | spätestes Inkrafttreten des neuen Rechts für Kryptowerte |
| 25.10.2027 | Vereinigtes Königreich | neues Recht für Kryptodienste im vollen Umfang |
| Juni 2028 | Schweiz | frühestes Ende von Helvetia |
| 18.07.2028 | USA | Dienstleister dürfen US-Kunden nur noch Token zugelassener oder anerkannter Emittenten anbieten |
| 08.01.2029 | Vereinigtes Königreich | Ende der Sandbox für digitale Wertpapiere, verlängerbar |
| 2029 | EU | frühestmögliche erste Ausgabe des digitalen Euro |
Ohne Datum sind gerade die Schritte, die am meisten verändern würden. Dazu gehören eine neue Abstimmung über den CLARITY Act, die erste Anerkennung nach dem GENIUS Act, die Vorlage des Schweizer Stablecoin-Gesetzes an das Parlament und weitere Lizenzen in Hongkong. Die Fristen für Steuermeldung und Geldwäscheprüfung stehen im Querschnitt zu Compliance und Reporting.
Ein Pilot, vier Standorte
Ein Hersteller von Laborgeräten aus Hessen, rund 250 Millionen Euro Umsatz, verkauft über Tochtergesellschaften in New Jersey, Singapur, Basel und Dubai. Die Gesellschaft in Dubai sitzt außerhalb der Finanzfreizonen. Kunden in allen vier Märkten haben nach Zahlungen in Stablecoins gefragt. Die Finanzleitung soll der Geschäftsführung vorschlagen, wo ein erster Pilot für eingehende Zahlungen laufen kann. Ihre Vorlage sortiert die Standorte mit der Tabelle in drei Gruppen, weil jede eine andere Art von Nein enthält.
Entscheidbar sind heute die Muttergesellschaft und Dubai, mit entgegengesetztem Ergebnis. In Deutschland gelten die Regeln für E-Geld-Token und Dienstleister, und ein Euro-Token lässt sich über einen zugelassenen Dienstleister annehmen. In Dubai darf die Tochter für Geräte und Service nur Dirham-Token eines lizenzierten Emittenten annehmen. Das Nein dort ist eine Frage des Standorts. Ändern ließe es sich nur mit einer Gesellschaft in einer Finanzfreizone, und auch dort regeln die Listen die Finanzunternehmen, nicht den Verkauf von Geräten.
An ein Datum gebunden sind New Jersey und Singapur. Der GENIUS Act schützt die US-Tochter erst, wenn er wirkt, und über die Bundesaufsicht der Plattformen hat der Senat nicht entschieden. In Singapur braucht der Dienstleister eine Lizenz der MAS, doch welche fremden Stablecoins dort anerkannt werden, regelt erst der Entwurf. Das Nein lautet hier „noch nicht“.
Nicht entscheidbar ist Basel. Wie die Schweiz einen im Ausland ausgegebenen Stablecoin behandelt, beantworten weder die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) noch das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen. Hier hilft nur ein Rechtsgutachten, und die Vorlage sagt das, statt eine Farbe zu vergeben.
Die Geschäftsführung beschließt einen Pilot bei der Muttergesellschaft. Die US-Tochter kommt im Januar 2027 wieder auf die Tagesordnung, Singapur nach dem Ende der Konsultation. Das Risiko des Plans liegt in den gelben Zellen. Wer auf „beschlossen“ oder „in Vorbereitung“ plant, plant auf eine Regel, die sich bis zu ihrer Anwendung noch ändern kann. Im Vereinigten Königreich und in Japan wechseln Kryptodienste 2027 sogar das Rechtsgebiet, und britische Registrierungen gehen dabei nicht automatisch über. Wie der Bestand aus dem Pilot in Bilanz, Steuermeldung und Geldwäscheprüfung erscheint, beschreibt der Querschnitt zu Compliance und Reporting.
Am Zins verläuft die Grenze zu den Banken
Eine Frage fehlt in der Tabelle, weil die Quellen sie nur für einige Rechtsräume beantworten: wer auf ein Guthaben in digitalem Geld Zinsen zahlen darf. Wo sie antworten, weisen sie in dieselbe Richtung. In der EU dürfen weder Emittent noch Dienstleister auf E-Geld-Token Zinsen zahlen. In den USA ist es dem Emittenten verboten. Die Senatsfassung des CLARITY Act würde das Verbot auf Plattformen ausdehnen und begründet das damit, dass solche Zahlungen die Rolle der Banken schwächen könnten. Singapur will Zinsen auf regulierte Stablecoins ebenfalls ausschließen. In China zahlen die Banken Zinsen auf das e‑CNY in ihren Wallets, also auf eine Einlage, und private Stablecoins sind verboten. Einlagen selbst nehmen MiCAR und der GENIUS Act aus ihrem Anwendungsbereich aus, auch als tokenisierte Einlage.
Der Wettbewerb zwischen Banken und Emittenten von Stablecoins wird damit am Ertrag entschieden. Wo die Regel schon feststeht, gehört der Zins der Einlage und nicht dem Token. Offen ist er nur, wo eine Regel eine Lücke lässt, am deutlichsten bei der amerikanischen Plattform, die das Zinsverbot des GENIUS Act nicht erfasst. Ein Angebot mit Ertrag auf ein Stablecoin-Guthaben steht deshalb in genau dem Teil der Tabelle, über den noch verhandelt wird. Für das Treasury eines deutschen Unternehmens heißt das: Verzinste digitale Liquidität bietet nach den geltenden Regeln die Einlage einer Bank, auch in tokenisierter Form.
Quellen & Stand
- •Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) – Interactive Single Rulebook, Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), Artikel 48 – (Anforderungen an das öffentliche Angebot von E-Geld-Token; gelesen am 21.09.2026; englisch)
- •U.S. Government Publishing Office – Public Law 119-27, Guiding and Establishing National Innovation for U.S. Stablecoins Act (GENIUS Act) – (unterzeichnet am 18.07.2025; englisch. Am 21.09.2026 im Federal Register geprüft: keine endgültige Durchführungsregel)
- •People's Bank of China – Mitteilung Yinfa [2026] Nr. 42 zur weiteren Vorbeugung gegen Risiken im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und ihrer Bewältigung – (veröffentlicht am 06.02.2026 von acht Behörden; chinesisch)
Stand: 21.09.2026