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Weitere Märkte: UK, Schweiz, Singapur, VAE, Japan

Fünf Märkte außerhalb der EU, der USA und Chinas: wer dort Kryptodienste und Stablecoins beaufsichtigt, wie weit die Gesetzgebung ist und was für einen Stablecoin gilt, der anderswo ausgegeben wurde. Mit Blick auf Unternehmen, die dort eine Tochter führen oder Kunden haben.

Circle Internet Financial Europe SAS gibt den Euro-Stablecoin EURC aus. In Abu Dhabi steht er auf der Liste der Token, die zugelassene Finanzunternehmen in der Freizone Abu Dhabi Global Market (ADGM) verwenden dürfen. In Dubai darf ein Händler außerhalb der Finanzfreizonen denselben Token nicht als Bezahlung für Waren annehmen. Beide Regeln gelten im selben Land, erlassen von zwei verschiedenen Aufsichten.

Dieser Artikel beschreibt fünf Märkte außerhalb der EU, der USA und Chinas: das Vereinigte Königreich, die Schweiz, Singapur, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und Japan. Die drei großen Rechtsräume haben eigene Artikel, zur Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR), zu den US-Gesetzen CLARITY Act und GENIUS Act und zu China und dem e‑CNY. Was gilt in den fünf Märkten für einen Stablecoin, der anderswo ausgegeben wurde? Die Antwort hängt jedes Mal davon ab, wer dort eine Erlaubnis braucht: der Emittent, der Dienstleister oder das Unternehmen, das den Token annimmt. Alle Angaben geben den Stand im September 2026 wieder.

Fünf Märkte in fünf Stadien

Die fünf Märkte stehen an sehr verschiedenen Punkten. Im Vereinigten Königreich und in Japan sind neue Gesetze für Kryptowerte beschlossen, gelten aber noch nicht vollständig. In der Schweiz und in Singapur liegen Entwürfe für Stablecoin-Gesetze vor. In den VAE gilt die Verordnung der Zentralbank über Zahlungstoken schon seit August 2024. Die Tabelle fasst den Stand zusammen, ohne die Märkte zu bewerten. Eine Bewertung mit Ampellogik und den Vergleich mit der EU, den USA und China enthält Vergleich & Entscheidungshilfe.

MarktKryptodiensteStablecoinsDigitales Zentralbankgeld
Vereinigtes KönigreichGesetz vom 04.02.2026, voller Umfang ab 25.10.2027Regeln der FCA am 30.06.2026 veröffentlicht, noch nicht anwendbardigitales Pfund: keine Entscheidung
SchweizDLT-Gesetz seit 01.08.2021heute über Ausfallgarantien von Banken; Gesetzentwurf, Vernehmlassung bis 06.02.2026Pilot Helvetia für Finanzinstitute, bis mindestens Juni 2028
SingapurLizenzpflicht; seit 30.06.2025 grundsätzlich keine Lizenz für reine AuslandsanbieterGesetzentwurf, Konsultation bis 16.10.2026erste Ausgabe für echte Geschäfte zwischen Banken am 13.11.2025
VAEfünf Aufsichten, je nach Ort und TätigkeitFestland: als Bezahlung nur Dirham-Token (seit 31.08.2024); ADGM: Liste mit neun Tokenim Gesetz als gesetzliches Zahlungsmittel vorgesehen (seit 16.09.2025)
JapanRegister nach dem Zahlungsdienstegesetz; Wechsel ins Recht der Finanzinstrumente verkündet am 23.07.2026Gesetz seit 01.06.2023; zwei registrierte VermittlerPilotprogramm, keine Entscheidung über die Ausgabe
Hongkongeigenes Recht, beschrieben im Artikel zu ChinaLizenzen der HKMA seit 10.04.2026siehe dort

Das Vereinigte Königreich beginnt bei der Abwicklung

Seit dem 8. Januar 2024 betreiben die Bank of England und die Financial Conduct Authority (FCA) gemeinsam die Digital Securities Sandbox (DSS). In ihr geben Unternehmen digitale Wertpapiere auf Distributed Ledger Technology (DLT) aus, handeln und wickeln sie ab. Derivate und ungedeckte Kryptowährungen wie Bitcoin sind ausgeschlossen. Die Sandbox läuft bis zum 8. Januar 2029, das Finanzministerium kann sie per Rechtsakt verlängern. Zugelassen wird in Stufen. Eine Genehmigung der ersten Stufe haben unter anderem Euroclear, die LSEG, Tradeweb, J.P. Morgan und HSBC. Echtes Geschäft erlaubt erst die zweite Stufe, und die hat nach der Übersicht der Bank of England vom 13. Juli 2026 nur HSBC erreicht.

Seit dem 30. Juni 2026 können Teilnehmer beantragen, Stablecoins zur Abwicklung einzusetzen. Ausländische Stablecoins lässt die Bank of England zu, wenn sie nicht an das Pfund gebunden sind und Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehören ein Recht auf Rücktausch für alle Inhaber und eine Deckung, wie sie die FCA von britischen Emittenten verlangt. Geprüft wird jeder Token einzeln. Ein Euro-Stablecoin kann in London damit digitale Wertpapiere bezahlen, sofern die Bank ihn zulässt.

Außerhalb der Sandbox hat das Parlament am 4. Februar 2026 die Cryptoassets Regulations beschlossen. Sie machen unter anderem die Ausgabe von Stablecoins, die Verwahrung, den Handel und das Staking erlaubnispflichtig. Im vollen Umfang gelten sie ab dem 25. Oktober 2027. Die FCA hat ihre endgültigen Regeln am 30. Juni 2026 veröffentlicht und nimmt Anträge vom 30. September 2026 bis zum 28. Februar 2027 entgegen. Bestehende Registrierungen nach dem Geldwäscherecht gehen nach ihren Angaben nicht automatisch in eine Erlaubnis über.

Wie weit das Gesetz über die Grenze reicht, regelt es je Tätigkeit. Die Ausgabe eines Stablecoins ist erlaubnispflichtig, wenn sie aus einer Niederlassung im Vereinigten Königreich erfolgt. Für Handel, Vermittlung, Verwahrung und Staking gilt ein Anbieter aus dem Ausland als im Land tätig, wenn er dort Verbraucher bedient und kein dort zugelassener Vermittler dazwischensteht. Verbraucher sind nach dem Gesetz Privatpersonen im Vereinigten Königreich, die nicht für Gewerbe, Geschäft oder Beruf handeln.

Für Stablecoins in Pfund, die als systemisch eingestuft werden, schreibt die Bank of England eigene Regeln. In ihrem Grundsatzpapier vom 22. Juni 2026 verzichtet sie auf die 2025 vorgeschlagenen Obergrenzen je Inhaber. Stattdessen begrenzt sie die Ausgabe je Stablecoin vorübergehend auf 40 Milliarden Pfund. Die Deckung soll dauerhaft zu 70 Prozent aus kurzlaufenden britischen Staatsanleihen bestehen und zu 30 Prozent aus unverzinsten Einlagen bei der Bank of England. Festschreiben will sie die Regeln bis Ende 2026. Über ein digitales Pfund für Haushalte und Unternehmen ist nach ihrer Mitteilung vom März 2026 nicht entschieden, die Designphase endet 2026.

Die Schweiz hat zuerst das Zivilrecht angepasst

Die Schweiz hat an einer anderen Stelle angesetzt: bei der Frage, wie ein Wertpapier auf einer Blockchain rechtlich besteht. Seit dem 1. Februar 2021 kennt ihr Recht Registerwertrechte, Wertrechte, die in einem elektronischen Register gehalten und übertragen werden. Seit dem 1. August 2021 gilt das DLT-Gesetz vollständig. Es schuf auch eine eigene Bewilligung für DLT-Handelssysteme im Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Die erste erteilte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 18. März 2025 an die BX Digital AG aus der Gruppe der Börse Stuttgart. Ihr Angebot richtet sich nur an beaufsichtigte Teilnehmer, in der Regel Banken.

Bezahlt werden solche Geschäfte auf zwei Wegen, beide im Pilotprojekt Helvetia der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Auf der SIX Digital Asset Platform gibt die SNB digitales Zentralbankgeld für Finanzinstitute aus. Über eine Verbindung zum Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC) lassen sich tokenisierte Werte außerdem in herkömmlichem Zentralbankgeld abwickeln, und diese Verbindung nutzt BX Digital. Helvetia läuft bis mindestens Juni 2028. Eine Zusage, digitales Zentralbankgeld dauerhaft einzuführen, ist das Projekt nach den Worten der SNB nicht.

Für Stablecoins hat die Schweiz bisher kein eigenes Gesetz. Wie die FINMA sie beaufsichtigt, steht in ihrer Aufsichtsmitteilung 06/2024 vom 26. Juli 2024. Darin stellt sie fest, dass verschiedene Emittenten Ausfallgarantien von Banken nutzen und deshalb oft keine Bewilligung nach Bankenrecht brauchen. Daraus entstehen nach der FINMA Risiken für die Inhaber der Stablecoins wie für die garantierenden Banken. Zusätzlich weist sie auf erhöhte Risiken der Geldwäscherei hin.

Ein eigenes Gesetz ist in Arbeit. Am 22. Oktober 2025 hat der Bundesrat eine Änderung des Finanzinstitutsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben, die bis zum 6. Februar 2026 lief. Sie sieht zwei neue Bewilligungen vor. Zahlungsmittelinstitute sollen die bisherige Fintech-Bewilligung ohne deren Obergrenze von 100 Millionen Franken für Kundengelder ablösen und eine besondere Art von Stablecoins ausgeben dürfen. Krypto-Institute sollen Dienstleistungen mit Kryptowerten erbringen. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen nennt die Vernehmlassung im September 2026 weiterhin als letzten Schritt. Wie die Schweiz einen im Ausland ausgegebenen Stablecoin behandelt, beantworten die Veröffentlichungen von FINMA und Staatssekretariat nicht.

Singapur verlangt die Lizenz auch für das Auslandsgeschäft

In Singapur braucht eine Lizenz der Monetary Authority of Singapore (MAS), wer den Kauf und Verkauf von Kryptowerten anbietet, sie überträgt oder für Kunden verwahrt. Seit dem 30. Juni 2025 gilt die Lizenzpflicht auch für Anbieter, die von Singapur aus nur Kunden im Ausland bedienen. Solche Lizenzen will die MAS nach eigener Aussage grundsätzlich nicht erteilen, weil die Risiken der Geldwäsche in diesen Geschäftsmodellen höher seien. Bestehende Anbieter dieser Art mussten ihr Geschäft zu diesem Tag einstellen.

Ihren Rahmen für Stablecoins hat die MAS am 15. August 2023 festgelegt. Er gilt für Stablecoins, die in Singapur ausgegeben werden und an eine einzige Währung gebunden sind, den Singapur-Dollar oder eine der G10-Währungen. Nur wer die Anforderungen erfüllt, darf seinen Token als „MAS-regulated stablecoin“ bezeichnen. Gesetz ist der Rahmen bis heute nicht. Am 1. September 2026 hat die MAS die nötigen Änderungen des Payment Services Act zur Konsultation gestellt. Stellungnahmen nimmt sie bis zum 16. Oktober 2026 entgegen.

Drei Punkte des Entwurfs sind gegenüber 2023 neu. Die MAS will eine begrenzte Zahl ausländischer Stablecoins anerkennen, wenn sie einem vergleichbaren Rahmen unterliegen, und begründet das mit grenzüberschreitenden Anwendungen im Großkundengeschäft. Stablecoins, die ein Emittent aus Singapur gemeinsam mit einem ausländischen ausgibt, sollen unter den Rahmen fallen können. Und auf regulierte Stablecoins sollen keine Zinsen gezahlt werden dürfen. Alle übrigen Stablecoins behandelt die MAS wie andere Kryptowerte.

Tokenisierung erprobt die MAS mit der Finanzbranche in Project Guardian, einem grenzüberschreitenden Programm für tokenisierte Fonds, Anleihen, Stablecoins und Bankverbindlichkeiten. In der Gruppe der beteiligten Behörden sitzt auch die Deutsche Bundesbank. Seit Oktober 2025 läuft außerdem das Projekt BLOOM. Es soll die Abwicklung in tokenisierten Bankverbindlichkeiten und regulierten Stablecoins ermöglichen und nennt als Anwendungen unter anderem das Treasury-Management von Unternehmen und die Handelsfinanzierung. Am 13. November 2025 hat die MAS erstmals digitales Zentralbankgeld für echte Geschäfte zwischen Banken ausgegeben. DBS, OCBC und UOB wickelten damit Tagesgeld untereinander ab.

In den Emiraten entscheidet der Ort über die Aufsicht

Eine einheitliche Aufsicht über Kryptowerte haben die VAE nicht. Im Emirat Dubai ist seit März 2022 die Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) zuständig, mit Ausnahme des Dubai International Financial Centre (DIFC). Dort beaufsichtigt die Dubai Financial Services Authority (DFSA), in der Freizone ADGM die Financial Services Regulatory Authority (FSRA). Auf Bundesebene erteilt die Zentralbank der VAE (CBUAE) Lizenzen für Zahlungsdienste mit Kryptowerten. Die Kapitalmarktbehörde Capital Market Authority (CMA) hat am 13. April 2026 einen eigenen Rahmen für virtuelle Vermögenswerte veröffentlicht. Welche Regel gilt, hängt damit vom Sitz eines Unternehmens ab und von dem, was es tut.

Für Zahlungen setzt die Zentralbank die Grenze. Ihre Verordnung über Zahlungstoken gilt seit dem 31. August 2024 und sah ein Übergangsjahr vor, das die Zentralbank verlängern kann. Zugelassene Dienstleister dürfen danach zwei Arten von Token übertragen: Dirham-Token eines lizenzierten Emittenten für jeden rechtmäßigen Zweck und ausländische Token eines registrierten Emittenten nur zum Kauf von Kryptowerten. Ein Händler in den VAE darf für Waren oder Dienstleistungen nur einen solchen Dirham-Token als Bezahlung annehmen, ausländische Token nur beim Verkauf von Kryptowerten. Algorithmische Stablecoins sind ganz verboten. Die Finanzfreizonen nimmt die Verordnung von diesen Verboten ausdrücklich aus.

Dort gelten die Regeln der eigenen Aufsicht. Die FSRA verlangt von zugelassenen Finanzunternehmen in ADGM, nur Stablecoins zu verwenden, die sie auf ihre Liste gesetzt hat. Die Liste vom 1. September 2026 führt neun Token, darunter EURC, USDC und Tether USD (USDT). Auch ein gelisteter Token entbindet einen Inhaber nach der FSRA nicht davon, den Emittenten und seine Reserven selbst zu prüfen. Die DFSA im DIFC führt seit dem 12. Januar 2026 keine vorgegebene Liste mehr. Zugelassene Unternehmen dort dürfen nur Token nutzen, die sie selbst nach den Anforderungen der DFSA als geeignet beurteilt haben.

Geld in digitaler Form, das die Zentralbank ausgibt, ist nach einem Bundesgesetz, das seit dem 16. September 2025 gilt, gesetzliches Zahlungsmittel. Grenzüberschreitend ist die CBUAE Gründungsmitglied von mBridge, der Plattform mehrerer Zentralbanken, die im Artikel zu China beschrieben ist.

Japan hat Stablecoins im Zahlungsrecht verankert

In Japan gilt seit dem 1. Juni 2023 eine Änderung des Zahlungsdienstegesetzes, die Stablecoins als elektronische Zahlungsmittel erfasst. Wer mit ihnen für Kunden handelt, muss sich bei der Finanzaufsicht Financial Services Agency (FSA) registrieren. Am 27. August 2026 führt das Register zwei solche Unternehmen, SBI VC Trade und Coincheck. Beide handeln USDC, SBI VC Trade außerdem RLUSD und einen Token namens JPYSC. Mit dem Eintrag bestätigt die FSA nach eigenen Worten nur, dass ein Token die Definition des Gesetzes erfüllt, nicht seinen Wert.

Eine weitere Änderung gilt seit dem 1. Juni 2026. Stablecoins, die über ein Treuhandverhältnis ausgegeben werden, dürfen ihre Deckung seitdem bis zu einer Obergrenze in bestimmten Staatsanleihen und kündbaren Termineinlagen anlegen. Die Behörden können Anbietern außerdem vorschreiben, Vermögen im Inland zu halten. Neu ist eine Kategorie von Vermittlern für Stablecoins und Kryptowerte.

Für Kryptowerte selbst ändert sich die Grundlage. Am 15. Juli 2026 hat das Parlament ein Gesetz verabschiedet, das den Handel mit Kryptowerten nicht mehr als Zahlungsdienst reguliert, sondern als Handel mit Finanzinstrumenten. Dazu kommen Regeln zur Veröffentlichung von Informationen und gegen Insidergeschäfte. Verkündet wurde es am 23. Juli 2026. In Kraft tritt es an einem Tag, den eine Verordnung bestimmt, spätestens ein Jahr nach der Verkündung. Bis dahin gilt das Register nach dem Zahlungsdienstegesetz, das am 1. September 2026 27 Handelsplattformen und Händler führt.

Die Bank of Japan erprobt einen digitalen Yen in einem Pilotprogramm, ihr jüngster Fortschrittsbericht trägt den Stand Juni 2026. Im März 2026 kündigte sie an, auch tokenisierte Guthaben von Banken bei der Zentralbank zu untersuchen, also digitales Zentralbankgeld für Finanzinstitute. Nach einer Rede ihres Exekutivdirektors Kazushige Kamiyama vom Mai 2026 untersucht sie daneben weiterhin eine Central Bank Digital Currency (CBDC) für die Allgemeinheit.

Ersatzteile gegen USDC

Ein Hersteller von Verpackungsmaschinen aus Ostwestfalen führt eine Service- und Ersatzteilgesellschaft in Dubai, außerhalb der Finanzfreizonen. Zwei Kunden am Golf fragen, ob sie Ersatzteile künftig in USDC bezahlen können. Die Finanzleitung in Deutschland soll klären, ob die Tochter das darf. Im Gespräch ist außerdem eine zweite Gesellschaft in ADGM.

Für die Gesellschaft in Dubai ist der Wortlaut eindeutig. Sie verkauft in den VAE Waren und Dienstleistungen und darf dafür nur Dirham-Token eines lizenzierten Emittenten annehmen. USDC ist kein solcher Token, gleich wo der Kunde sitzt. Für eine Gesellschaft in ADGM gelten die Verbote der Zentralbank nicht. Die Liste der FSRA hilft dort aber nur begrenzt weiter: Sie bestimmt, welche Stablecoins zugelassene Finanzunternehmen verwenden dürfen, und sagt nichts über den Verkauf von Maschinenteilen. Eine Ausnahme der Verordnung betrifft den Konzern selbst. Übertragungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nimmt sie aus, solange kein Dienstleister außerhalb des Konzerns beteiligt ist. Für die Zahlung eines Kunden gilt das nicht, denn der Kunde gehört nicht zum Konzern.

Für die Finanzleitung wandert die Frage damit vom Token zum Standort. In den VAE hängt die Antwort am Sitz der eigenen Gesellschaft, im Vereinigten Königreich und in Singapur an der Erlaubnis des Dienstleisters, in Japan an der Registrierung des Vermittlers. Wer eine Tochter gründet oder verlegt, entscheidet damit auch über ihre erlaubten Zahlungswege. Welche Pflichten zu Geldwäsche, Meldung und Bilanzierung bei solchen Zahlungen in allen Märkten mitlaufen, beschreibt der Querschnitt zu Compliance und Reporting.

Das größere Risiko liegt im Umbau der Regeln. Im Vereinigten Königreich wechseln Kryptodienste im Oktober 2027 in ein neues Recht, in Japan spätestens im Juli 2027, und britische Registrierungen gehen dabei nicht automatisch über. In Singapur und der Schweiz liegen Stablecoin-Gesetze als Entwurf vor, ihre endgültige Fassung ist offen. Ein Dienstleister, mit dem ein Unternehmen heute arbeitet, kann in diesem Übergang seine Erlaubnis verlieren oder sein Angebot ändern. Wie ein Bestand verwahrt wird und was beim Ausfall eines Verwahrers geschieht, beschreibt der Artikel Custody & Verwahrung.

Zulassungslisten öffnen Märkte

Vier der fünf Märkte haben inzwischen einen Weg, fremde Stablecoins zuzulassen. ADGM führt eine Liste, die Bank of England prüft für ihre Sandbox jeden Token einzeln, Singapur will eine begrenzte Zahl anerkennen, und in Japan entscheidet die Registrierung der Vermittler, welche Token gehandelt werden. Die DFSA hat ihre Liste dagegen abgeschafft und überlässt die Prüfung den Unternehmen. Für einen Emittenten ist jede dieser Stellen ein eigener Marktzugang, den ihm keine Zulassung in der EU oder den USA verschafft. USDC steht auf der Liste von ADGM und ist bei beiden japanischen Vermittlern handelbar. EURC steht auf der Liste von ADGM, im japanischen Register kommt er nicht vor. Im Wettbewerb außerhalb der drei großen Rechtsräume zählt für einen Emittenten deshalb die Zahl der Stellen, die seinen Token zugelassen haben. Für ein deutsches Unternehmen, das einen Euro-Stablecoin auswählt, gehört diese Zahl zu den Eigenschaften des Tokens, so wie seine Deckung.

Quellen & Stand

  • •Financial Conduct Authority – Overview of our cryptoassets regime policy statements – (endgültige Regeln vom 30.06.2026, voller Umfang ab 25.10.2027, Antragsfenster 30.09.2026 bis 28.02.2027; englisch)
  • •Central Bank of the UAE – Payment Token Services Regulation – (in Kraft seit 31.08.2024; Wortlaut von Art. 2, Art. 40 und den Ausschlüssen; englisch)
  • •Monetary Authority of Singapore – MAS Consults on Legislative Amendments to Implement Stablecoin Regulatory Framework – (Pressemitteilung vom 01.09.2026, Konsultation bis 16.10.2026; englisch)

Stand: 18.09.2026

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